Müller-Hof Newsletter – März 2026
art – AktuelleRechtsTipps
Wettbewerbsrecht: Greenwashing-Verbot
Von „Greenwashing“ wird gesprochen, wenn Unternehmen ihre Produkte oder das Unternehmen selbst als umweltfreundlich darstellen, ohne dass es hierfür Belege gibt. Durch vage Aussagen, Vereinfachung, Ablenkung von relevanten Aspekten oder sogar gezielte Unwahrheit entsteht der Eindruck von Umweltfreundlichkeit, obwohl keine entsprechenden Nachhaltigkeitsmaßnahmen bestehen.
Ab 27.09.2026 werden Aussagen, die in Richtung eines möglichen „Greenwashings“ gehen, deutlich strenger reglementiert sein. Die Bestimmungen, mit denen die sog. „EmpCo-Richtlinie“ in das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernommen wird, werden auch z.B. für bestehende Produkte und Produktverpackungen gelten.
Es gibt diverse neue Begrifflichkeiten im UWG, etwa „allgemeine Umweltaussage“ oder „anerkannte hervorragende Umweltleistung“. Viele davon sind in den Details unscharf und müssen absehbar von der Rechtsprechung konkretisiert werden. Bis dahin bleibt aber eine Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung.
Ausdrücklich verboten sind demnächst „allgemeine Umweltaussagen“ wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“, wenn keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ hierfür nachgewiesen werden kann. Ausnahmen kann es z.B. bei Produkten mit dem „Blauen Engel“ geben, weil dieser ein zulässiges Nachhaltigkeitssiegel ist.
Auch Bilder können hier zum Problem werden. Etwa grüne Blätter, Wassertropfen oder der Regenwald können von Verbrauchern zumindest zusammen mit schriftlichen Aussagen als implizite (aber eben „allgemeine“) Umweltaussagen interpretiert werden.
Dass es unzulässig ist, umweltbezogene Angaben auf das ganze Produkt zu beziehen, wenn es nur für bestimmte Teilbereiche zutrifft, ist an sich nicht neu – denn auch jetzt ist das im Zweifel schon irreführend. Auch das findet sich nun ausdrücklich als Verbot im UWG.
Die Verwendung von „eigenen“ bzw. „selbst erstellten“ Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegeln ist unzulässig – selbst wenn sie zutreffende Sachaussagen enthalten. Mit Siegeln soll nur geworben werden, wenn diese auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen.
Auch Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen, z.B. „klimaneutral bis 2035“, werden unzulässig, sofern es dafür keinen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan und die Überprüfung durch einen Sachverständigen gibt.
Ebenfalls relevant: Sofern ein Verstoß in mehreren EU-Ländern erfolgt, droht nicht nur „Unterlassung“, sondern auch eine Geldbuße von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
Für Unternehmen besteht daher Handlungsbedarf, gerade bei Produktverpackungen, zumal es absehbar auch kein Übergangsfrist über den 27.09.2026 hinaus geben wird.

