Müller-Hof Newsletter – März 2026

art – AktuelleRechtsTipps

Kaufrecht: Verminderte Batteriespeicherleistung bei privaten PV-Anlagen

Viele private Betreiber von Photovoltaik-Anlagen merken, dass ihr Batteriespeicher plötzlich weniger Leistung bringt. Oft passiert das per Fernzugriff des Herstellers aus Sicherheitsgründen. Das ist im Alltag spürbar, denn es kann weniger Eigenstrom gespeichert werden, so dass mehr zugekauft werden muss.

Die gute Nachricht: Die Gerichte sehen solch eine Drosselung meist als Mangel an. Ein Produkt muss halten, was vereinbart ist, und es muss die übliche Leistung bringen. Wenn der Batteriespeicher dauerhaft weniger Kapazität liefert, weicht er vom Vertrag und von der üblichen Beschaffenheit ab, ist also mangelhaft.

Mehrere Gerichte haben das bereits so entschieden. Das Landgericht Frankfurt a.M. wertete eine lange Drosselung auf 70 % als Mangel. Käufer dürfen sich an Datenblatt und Herstelleraussagen orientieren (LG Frankfurt a.M. 19.09.2024 – 2-31 O 77/24). Das Landgericht Münster sah es genauso. Die Drosselung ist eine erhebliche Einschränkung der vereinbarten Kapazität. Dass sie per Software erfolgte, ändert nichts (LG Münster 16.12.2024 – 12 O 81/24). Das Landgericht Kleve stellte klar: Die Gründe der Reduzierung sind egal. Entscheidend ist die fehlende Leistung (LG Kleve 20.11.2024 – 1 O 86/24). Das Oberlandesgericht Hamm betonte: Ein Speicher, der seine vereinbarte Maximal‑Kapazität nie erreicht, erfüllt den Vertrag nicht. Auch wenn er grundsätzlich noch funktioniert, liegt ein Mangel vor (OLG Hamm 11.04.2025 – 2 U 5/25).

Viele Entscheidungen stellen außerdem darauf ab, dass die Ursache schon beim Kauf „angelegt“ war, selbst wenn die Drosselung erst später kam (OLG Hamm 11.04.2025 – 2 U 5/25).

Für Speicher mit Software und Fernzugriff gelten zusätzliche Regeln. Der Gesetzgeber verlangt Updates und klare Information darüber. Das ergibt sich aus §§ 475b und 475c BGB. Verschlechtert sich das Produkt durch ein Update oder eine softwaregesteuerte Maßnahme, kann das ebenfalls ein Mangel sein. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. ausdrücklich so eingeordnet (LG Frankfurt a.M. 19.09.2024 – 2-31 O 77/24).

Wie ist die Beweislage? Im Verbraucherkauf ist der Käufer ein Jahr lang ab Lieferung im Vorteil. Zeigt sich innerhalb dieses Jahres ein Problem, wird vermutet, dass es schon beim Kauf vorhanden war (§ 477 BGB). Bei Speichern mit dauerhafter digitaler Bereitstellung greifen teils längere Vermutungen. Gerichte nehmen zudem oft an, dass die Ursache schon von Anfang an in der Baureihe steckte (OLG Hamm 11.04.2025 – 2 U 5/25, LG Bochum 11.07.2025 – 2 O 307/24, LG Frankenthal 27.08.2025 – 6 O 80/24).

Betroffene sollten zunächst ihr Angebot, den Vertrag und das Datenblatt prüfen. Wenn dort eine feste Kapazität genannt ist und der Speicher dauerhaft nur etwa 70 % erreicht, liegt nach der aktuellen Rechtsprechung in der Regel ein Mangel vor.

Dies ist umgehend schriftlich beim Verkäufer zu rügen, verbunden mit der Aufforderung zur Nacherfüllung. Das kann eine Wiederherstellung der vollen Kapazität durch ein sicheres Update oder der Austausch des Speichers sein. Gerichte bewerten Kapazitätsverluste häufig als erheblich. Ein Austausch kommt daher ernsthaft in Betracht (LG Frankenthal 27.08.2025 – 6 O 80/24).

Die Minderleistung sollte fortlaufend mit App‑Screenshots, Protokollen und Hersteller‑Mitteilungen dokumentiert werden. Wenn der Speicher über digitale Elemente gesteuert wird, ist außerdem darauf zu achten, ob und wie der Hersteller Updates bereitstellt und hierüber informiert. Verschlechtert ein Update die Leistung, spricht viel für einen Mangel während des Bereitstellungszeitraums.

Man sollte sich nicht mit pauschalen Sicherheitsargumenten vertrösten lassen. Denn Sicherheitsmaßnahmen entlasten den Verkäufer nicht automatisch, wenn die vertraglich zugesagte Kapazität auf Dauer fehlt.

Sollte die Nacherfüllung scheitern oder unzumutbar sein, kann der Kaufpreis gemindert werden oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.

Infos aus unserer Kanzlei: