Müller-Hof Newsletter – März 2026
art – AktuelleRechtsTipps
Familienrecht: Wird der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung durchgeführt?
Kommt es nach gescheiterter Ehe zur Scheidung, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat, auch der Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) als zwingende Scheidungsfolgesache durchgeführt. Bei unter dreijähriger Ehedauer wird ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag vorgenommen.
Der Versorgungausgleich teilt im Falle der Scheidung nur die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Leitbild des Halbteilungsgrundsatzes. Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Wertes der während der Ehe erworbenen Anrechte. Anrechte, die vor der Ehe erworben wurden, werden nicht berücksichtigt. Dies sichert die gleichberechtigte Teilhabe an gemeinsam erwirtschafteter Altersvorsorge. Der Versorgungausgleich stellt damit das Spiegelbild zum Zugewinnausgleich auf Rentenseite dar.
Grundsätzlich erfolgt der Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung. Das Familiengericht begründet zugunsten der ausgleichsberechtigten Person beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes.
Abweichend vom gesetzlichen Leitbild findet der Rentenausgleich ganz ausnahmsweise bei grober Unbilligkeit nicht statt.
Ein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit muss immer im konkreten Einzelfall betrachtet werden, da der Versorgungsausgleich als eines der Kernelemente der Ehe grundsätzlich durchzuführen ist. Der Bundesgerichtshof stellt für die Beschränkung oder sogar den Entfall des Versorgungsausgleiches hohe Hürden auf. Ein bloßes persönliches Fehlverhalten reicht nicht aus. Selbst gravierende Verwerfungen während der Ehe rechtfertigen für sich genommen noch keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Nur bei besonders krassen, die Durchführung „unerträglich“ machenden Umständen kann nach dem Gesetz die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an der gemeinsam geschaffenen Vermögensvorsorge aufgeweicht werden.
Eine lange Trennung für sich betrachtet rechtfertigt keine Beschränkung oder gar Versagung des Versorgungsausgleichs. Sie kann aber Anlass für eine vertiefende Billigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung sein, sofern die Versorgungsgemeinschaft tatsächlich aufgehoben war. Ebenso kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn der andere Ehegatte beispielsweise gezielt eine Rentenversicherung kündigt oder anderweitig überträgt oder deren Kündigung veranlasst, um den Ausgleich auszuschließen. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung vereinzelt den Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen.
Auch schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber dem Ehegatten können den Versorgungsausgleich entfallen lassen. Hierzu sind insbesondere schwere Straftaten gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen zu zählen, insbesondere im Falle einer gefährlichen Körperverletzung. Eine einmalige gefährliche Körperverletzung reicht jedoch noch nicht aus. Auch im Falle langjährigen sexuellen Missbrauchs gemeinsamer Kinder kann der Versorgungausgleich auszuschließen sein, ebenso bei beharrlicher Verletzung von Unterhalts- oder Betreuungspflichten, die die Familie in Not oder erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt.
Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in den grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich sind Gründe, die eine Versorgungausgleichsausschluss rechtfertigen könnten, detailliert zu prüfen.

