Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstärkt einerseits den Schutz von Know-How, legt aber andererseits strenge Voraussetzungen fest, damit es überhaupt als „Geheimnis“ zählt. Ein aktueller Beitrag zum Gewerblichen Rechtsschutz von Rechtsanwältin Ingra Eva Herrmann, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Müller-Hof in Karlsruhe.
Gewerblicher Rechtsschutz: Wie weit reicht die Unterlassungsverpflichtung?
Wer im gewerblichen Rechtsschutz zur Unterlassung verpflichtet wird, hat für die Zukunft bestimmte Geschäftstätigkeiten oder Verhaltensweisen zu unterlassen. Dazu zählt aber auch, dass noch bestehende Rechtsverstöße beseitigt werden müssen, also z.B. Werbung angepasst werden muss. Der Bundesgerichtshof geht nun so weit, dass auch ein Rückruf gefordert wird in Form des Versuchs, die beanstandeten Produkte vom Markt zurückzuholen.
Die neue Geschäftsgeheimnis-Richtlinie der EU
Die neue EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen ist von den Mitgliedsstaaten bis spätestens 09.06.2018 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Darin wird erstmals für einen Schutz auch die Durchführung „angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen“ vorausgesetzt. Dies sowie weitere Neuerungen führen dazu, dass schon jetzt Handlungsbedarf für Unternehmen besteht, um sich darauf vorzubereiten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sicherzustellen.