Müller-Hof Newsletter – Juni 2021

art – AktuelleRechtsTipps

Vertriebsrecht: Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt der gesetzliche Handelsvertreterausgleich auch für Vertragshändler.

Weit verbreitet ist ein Vertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler.

Die Handelsvertreter vermitteln Vertragsabschlüsse direkt zwischen Unternehmen und Kunden. Dass sie im Regelfall bei Vertragsende einen gesetzlichen „Ausgleichsanspruch“ für den geworbenen Kundenstamm haben, ist meist bekannt. Er kann bis einer durchschnittlichen Jahresprovision betragen.

Im Gegensatz dazu treten Vertragshändler im eigenen Namen auf und schließen Verträge im eigenen Namen ab. Das Gesetz sieht keine Regelung zum Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers vor. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch die Regelungen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch für den Vertragshändler anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist es dafür erforderlich, dass der Vertragshändler erstens in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert ist und zweitens vertraglich verpflichtet ist, dem Unternehmen seinen Kundenstamm zu übertragen.

Unterliegt ein Vertragshändlervertrag deutschem Recht und ist der Vertragshändler in Deutschland oder in einem anderen Staat der EU oder des EWR tätig, so kann der Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Das Unternehmen muss einen Ausgleich zahlen, wenn es den Vertragshändlervertrag ordentlich kündigt. Vertraglich ausschließbar ist der Ausgleichsanspruch nur dann, wenn der Vertragshändler außerhalb der EU und des EWR tätig ist.

Zur Bemessung des Ausgleichsanspruches eines Vertragshändlers stellt der BGH in einem Urteil vom 24.09.2020 (VII ZR 69/19) klar, dass dem Vertragshändler kein Auskunftsanspruch über den insgesamt mit den Vertragsprodukten erzielten betrieblichen Rohertrag zusteht. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches gehe es um die Bewertung des vom Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms („Goodwill“). Dieser Wert sei von der Gewinnmarge zu unterscheiden, die der Unternehmer mit dem Vertrieb der Vertragsprodukte erzielt.

Zur Bemessung des Ausgleichsanspruches sind somit die Rabatte eines Basisjahres aus Geschäften mit denjenigen Kunden heranzuziehen, die der Vertragshändler geworben hat oder mit denen er die Geschäftsbeziehung wesentlich erweitert hat.

Wenn vermieden werden soll, dass einem Vertragshändler später bei Vertragsende eine Ausgleichszahlung für den Kundenstamm zusteht, muss von vornherein darauf geachtet werden, dass der Vertragshändler nicht in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert wird, sondern frei und eigenverantwortlich agieren kann. Außerdem ist zu vermeiden, dass dem Unternehmen der Kundenstamm zu übertragen ist oder das Unternehmen in anderer Weise Kenntnis vom Kundenstamm des Vertragshändlers erhält und diesen weiter nutzen kann.

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