Müller-Hof Newsletter – September 2021

art – AktuelleRechtsTipps

Handelsrecht: Was tun bei gestiegenen Einkaufspreisen?

Gegenwärtig sind in vielen Handelsbereichen die Einkaufspreise erheblich gestiegen. Es stellt sich deshalb die bedeutsame Frage, ob und wie die Preissteigerungen vom Verkäufer an die Kunden weitergegeben werden können.

Wenn die Vertragsparteien einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben, so sind die vereinbarten Preise verbindlich und können grundsätzlich nicht einseitig geändert werden.

Eine nachträgliche Anpassung der Preise ist nur in wenigen Fällen möglich. In Betracht kommt zunächst eine Individualvereinbarung bei Abschluss des Kaufvertrages, die ausdrücklich regelt, wie die Preise bei Preissteigerungen anzupassen sind. Verbreiteter und praxisrelevanter sind jedoch die sogenannten „Preisanpassungsklauseln“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei deren Formulierung ist allerdings größte Vorsicht geboten, da sie hohe Anforderungen erfüllen müssen.

Eine Klausel, die eine Preiserhöhung für eine Lieferung vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden muss und nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses stattfindet, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Gegenüber Unternehmen gilt das zwar nicht unmittelbar, jedoch darf die Preiserhöhung auch Unternehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen und der Umfang der Preiserhöhung nicht in einer für den Käufer nachvollziehbaren Weise bestimmt sind. Die Preisanpassungsklausel darf ferner nicht so formuliert sein, dass sie dem Verkäufer unkontrollierte Spielräume verschafft. Sie muss Anlass und Umfang möglicher Preiserhöhungen regeln und sicherstellen, dass die Preisanpassung dem Verkäufer nicht nachträglich den Gewinn erhöht. Zu beachten ist auch das Preisklauselgesetz.

Haben die Vertragsparteien keine Individualvereinbarung oder Preisanpassungsklausel getroffen, so ist eine Preisanpassung mit hohen Hürden verbunden. Eine Anpassung der Preise bzw. des Vertrages kann der Verkäufer verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Änderung vorausgesehen hätten, und wenn einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hier spricht man von einer „Störung der Geschäftsgrundlage“. Die allgemeine Berufung auf die Corona-Pandemie, Lieferschwierigkeiten und erhöhte Preise reicht zur Begründung des Anspruches nicht aus. In den allermeisten Fällen ist die eigene Preiskalkulation des Verkäufers nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden, sodass der Anspruch auf Anpassung der Preise grundsätzlich hieran scheitert. Schließlich fallen die erhöhten Einkaufspreise in den Risikobereich des Verkäufers, das Risiko kann nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung auf den Käufer abgewälzt werden. Die Erhöhung der Einkaufspreise ist deshalb leider ein Risiko, das grundsätzlich der Verkäufer zu tragen hat.

Für noch nicht abgeschlossene Verträge ist zu empfehlen, sich doppelt abzusichern. Der Verkäufer kann mit freibleibenden Angeboten arbeiten, die ihm erlauben, bis zum Vertragsschluss die Preise anzupassen. Des Weiteren ist zur Verwendung von befristeten Angeboten zu raten. Auch sollte man sich überall dort, wo es möglich ist, die Einkaufspreise von Lieferanten verbindlich zusichern lassen.

Möchte sich der Verkäufer die Möglichkeit vorbehalten, nach Vertragsschluss die Preise anzupassen, so ist die Verwendung einer Preisanpassungsklausel bei Vertragsschluss unverzichtbar. Bei deren Gestaltung sollte Rechtsrat hinzugezogen werden.

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