Insolvenzrecht: Risiko der Insolvenzanfechtung wird geringer

Das neue Gesetz zur Reform der Insolvenzanfechtung reduziert das Risiko der Insolvenzanfechtung und Rückforderung erhaltener Zahlungen. Hat ein später insolventes Unternehmen noch Zahlungen geleistet, kann der Insolvenzverwalter diese nicht mehr so leicht zurückfordern wie bisher. Die bloße Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlung) lässt zukünftig nicht mehr auf Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit schließen, sondern der Insolvenzverwalter muss nun Kenntnis von bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit durch weitere Anhaltspunkte beweisen.

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Neue Rechtsprechung zu Insolvenzanfechtungen

Wird ein Kunde insolvent, droht durch den Insolvenzverwalter eine Anfechtung von Zahlungen, die der Kunde vor Stellung des Insolvenzantrages geleistet hat. Dabei beruft sich der Insolvenzverwalter darauf, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit damals kannte, z.B. wegen Zahlungsverzuges oder einer vereinbarten Ratenzahlung. Nachdem die Rechtsprechung bislang sehr großzügig eine solche Kenntnis des Gläubigers angenommen hat, ergibt sich aus einem neuen BGH-Urteil eine deutlich gläubigerfreundlichere Tendenz.

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